Die Beschwerdeführerin führt in der Beschwerde aus, die vorliegend umstrittene Änderung an der Mobilfunkanlage sei im Bagatellbewilligungsverfahren bewilligt worden und damit nicht formell rechtswidrig. Die Gemeinde dagegen ist der Ansicht, dass das Vorhaben nicht als Bagatelländerung eingestuft werden könne und dafür ein ordentliches Baubewilligungsverfahren durchzuführen sei.