b) Die Abteilung Immissionsschutz stufte die umstrittene Aufrüstung mit E-Mail vom 22. Februar 2019 als Bagatelländerung ein und stellt sich daher mit Eingabe vom 17. August 2020 auf den Standpunkt, dass eine rechtskräftige Baubewilligung mit darauf basierender geringfügiger Änderung bestehe und die Antenne damit ordnungsgemäss in Betrieb sei. Die Beschwerdeführerin führt in der Beschwerde aus, die vorliegend umstrittene Änderung an der Mobilfunkanlage sei im Bagatellbewilligungsverfahren bewilligt worden und damit nicht formell rechtswidrig.