3. Formelle Rechtswidrigkeit a) Ein vorsorgliches Benützungsverbot nach Art. 46 Abs. 1 BauG kann nur dann erlassen werden, wenn ein formell rechtswidriger Zustand vorliegt.6 Dies setzt voraus, dass ein baubewilligungspflichtiger Tatbestand erfüllt ist und die Bewilligung fehlt, oder dass von einer Bewilligung oder von Nebenbestimmungen dazu abgewichen worden ist.