Gestützt auf diese Eingabe schien es der Gemeinde angezeigt, das vorsorgliche Benützungsverbot mit der angefochtenen Verfügung noch ausdrücklich zu verfügen. Da zudem zum Zeitpunkt dieser Verfügung das nachträgliche Baugesuch der Beschwerdeführerin bereits eingegangen war, hätte ein Benützungsverbot als definitive Wiederherstellungsmassnahme nach Art. 46 Abs. 2 BauG aufgrund der aufschiebenden Wirkung des nachträglichen Baugesuchs (Art. 46 Abs. 2 Bst. b BauG) auch keinen Sinn gemacht. Es ist damit – der Ansicht der Gemeinde folgend – bei der angefochtenen Verfügung von der Anordnung eines vorsorglichen Benützungsverbots nach Art. 46 Abs. 1 BauG auszugehen.