Das Schreiben der Gemeinde vom 30. April 2020, mit welchem der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör gewährt wurde, enthielt keine Verfügungsformel. Entsprechend gab die Beschwerdeführerin mit Stellungnahme vom 29. Mai 2020 gegenüber der Gemeinde zu bekennen, dass es sich beim Schreiben der Gemeinde vom 30. April 2020 nicht um eine Verfügung handle und sie daher das Benützungsverbot nicht umsetze. Gestützt auf diese Eingabe schien es der Gemeinde angezeigt, das vorsorgliche Benützungsverbot mit der angefochtenen Verfügung noch ausdrücklich zu verfügen.