c) Auch wenn die angefochtene Verfügung als "Wiederherstellungsverfügung" bezeichnet wurde und darin bereits die Ersatzvornahme angedroht wurde, beabsichtigte die Gemeinde gemäss Stellungnahme vom 18. August 2020 damit den Erlass eines vorsorglichen Benützungsverbots nach Art. 46 Abs. 1 BauG. Diese Einschätzung ist aufgrund der Prozessgeschichte glaubhaft: Das Schreiben der Gemeinde vom 30. April 2020, mit welchem der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör gewährt wurde, enthielt keine Verfügungsformel.