Während die Beschwerdeführerin die Ansicht vertritt, es handle sich um ein Benützungsverbot nach Art. 46 Abs. 2 BauG, führt die Gemeinde in der Stellungnahme vom 18. August 2020 aus, dass sie mit der angefochtenen Verfügung ein vorsorgliches Benützungsverbot nach Art. 46 Abs. 1 BauG erlassen habe. 4 Aldo Zaugg/Peter Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, Band I, 5. Aufl., Bern 2020, Art. 46 N. 4. 5 Zaugg/Ludwig, a.a.O., Art. 46 N. 10b. 3/9 BVD 120/2020/36