b) Die Vorinstanz hat mit der angefochtenen Verfügung bei der betroffenen Antenne ein Benützungsverbot für den Mobilfunkdienst 5G erlassen und dabei im Titel dieser Verfügung auf Art. 46 BauG verwiesen. Aus dieser Verfügung lässt sich jedoch nicht eindeutig erkennen, ob es sich dabei um ein vorsorgliches Benützungsverbot im Sinne von Art. 46 Abs. 1 BauG oder um ein Benützungsverbot als definitive Wiederherstellungsmassnahme gestützt auf Art. 46 Abs. 2 BauG handelt. Während die Beschwerdeführerin die Ansicht vertritt, es handle sich um ein Benützungsverbot nach Art.