In diesem Fall ist das Benützungsverbot nicht sofort vollstreckbar. Es ist eine angemessene Frist anzusetzen und eine Beschwerde dagegen hat aufschiebende Wirkung, sofern sie nicht entzogen wird.5 Eine Wiederherstellungsverfügung nach Art. 46 Abs. 2 BauG wird aufgeschoben, wenn der Pflichtige innert 30 Tagen seit ihrer Eröffnung ein Gesuch um nachträgliche Baubewilligung einreicht (Art. 46 Abs. 2 Bst. b BauG).