Benützungsverbots für den Mobilfunkdienst 5G sei sofort zu vollziehen. Die Beschwerdeführerin beantragt mit Eingabe vom 19. August 2020 zusätzlich, es sei festzustellen, dass das angeordnete Benützungsverbot nichtig sei. Weiter stellt sie in formeller Hinsicht zusätzlich den Antrag, eventualiter sei der Beschwerdeführerin während der Dauer des Verfahrens zu erlauben, die Mobilfunkantenne D.________strasse in Jaberg gemäss der am 22. Februar 2019 bewilligten Bagatelländerung zu betreiben. 5. Auf die Rechtsschriften und die Stellungnahme der Abteilung Immissionsschutz des AUE wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen