aufschiebende Wirkung. Mit Eingabe vom 17. August 2020 nahm die Abteilung Immissionsschutz des AUE zur Beschwerde Stellung. Dabei kam sie zum Schluss, dass die aktuell in Betrieb stehende Mobilfunk-Basisstation die Bestimmungen der NISV3 vollständig erfülle, eine rechtskräftige Baubewilligung mit darauf basierender geringfügiger Änderung bestehe und die Anlage somit ordnungsgemäss in Betrieb sei. Es würden sich aus der Beschwerde keine neuen Erkenntnisse ergeben, die eine baupolizeiliche Massnahme der Mobilfunkanlage erfordern würden. Mit Stellungnahme vom 18. August 2020 beantragt die Gemeinde, die Beschwerde sei abzuweisen und die Wiederherstellungsverfügung gemäss Art.