4. Das Rechtsamt, das die Beschwerdeverfahren für die BVD leitet1, führte den Schriftenwechsel durch und holte die Vorakten ein. Gleichzeitig führte es in der Verfügung vom 29. Juli 2020 aus, aufgrund einer summarischen Prüfung gehe das Rechtsamt der BVD davon aus, dass es sich beim angefochtenen Benützungsverbot um ein vorsorgliches Benützungsverbot im Sinne von Art. 46 Abs. 1 BauG2 und nicht um ein Benützungsverbot als definitive Wiederherstellungsmassnahme gestützt auf Art. 46 Abs. 2 BauG handeln dürfte. Ein vorsorgliches Benützungsverbot nach Art. 46 Abs. 1 BauG sei – im Unterschied zu demjenigen nach Art. 46 Abs. 2 BauG – sofort vollstreckbar und eine Beschwerde dagegen habe keine