Aus diesem Grund hätte sie dieses Benützungsverbot nicht umgesetzt. Soweit ein solches in Betracht gezogen werde, so weise sie darauf hin, dass es hierfür ein öffentliches Interesse geben müsse und sich die Massnahme als verhältnismässig erweisen müsse. Das in diesem Schreiben erwähnte Baugesuch reichte die Beschwerdeführerin am 22. Juni 2020 ein.