Die Beschwerdeführerin reagierte mit Eingabe vom 29. Mai 2020. Sie führte aus, es liege eine Bagatelländerung vor, welche von der Abteilung Immissionsschutz bewilligt worden sei. Sie gehe daher davon aus, dass vorliegend kein Baubewilligungsverfahren durchgeführt werden müsse. Dessen ungeachtet werde sie die Baugesuchsunterlagen einreichen und überlasse es der Gemeinde, ob sie ein Baubewilligungsverfahren durchführen wolle oder nicht. Soweit im Schreiben vom 30. April 2020 ein Benützungsverbot angeordnet worden sei, stelle sie fest, dass es sich bei diesem Schreiben nicht um eine Verfügung handle. Aus diesem Grund hätte sie dieses Benützungsverbot nicht umgesetzt.