Die Beschwerdeführerin erhalte ebenfalls Gelegenheit, innerhalb derselben Frist ein nachträgliches Baugesuch einzureichen. Sollte die Beschwerdeführerin den Forderungen der Gemeinde innert gesetzter Frist nicht nachkommen, sähe sie sich gezwungen, die 1/9 BVD 120/2020/36 Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands und eine allfällige Ersatzvornahme kostenpflichtig zu verfügen.