2. Mit Schreiben vom 30. April 2020 führte die Gemeinde gegenüber der Beschwerdeführerin aus, sie habe festgestellt, dass die neue Mobilfunkantenne an der D.________strasse in Jaberg für den Mobilfunkdienst 5G keine rechtsgültige Bau- und Betriebsbewilligung besitze. Als zuständige Baupolizeibehörde erlasse sie umgehend ein Benützungsverbot für den Mobilfunkdienst 5G. Im Rahmen des rechtlichen Gehörs gebe sie hiermit die Möglichkeit, sich bis am 30. Mai 2020 zum Sachverhalt und der Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands zu äussern. Die Beschwerdeführerin erhalte ebenfalls Gelegenheit, innerhalb derselben Frist ein nachträgliches Baugesuch einzureichen.