23 BGE 122 II 446 E. 4a m.w.H. 24 Vgl. BGE 123 II 248 E.3c 25 Zaugg/Ludwig, a.a.O., Art. 46 N. 9a 6/8 BVD 120/2020/34 Baute unter Missachtung der massgebenden Bau- und Planungsvorschriften zu errichten. Schliesslich gelten Aussenanlagen auch dann als tierfreundlich, wenn sie nicht überdacht sind.26 Den zwingenden öffentlichen Interessen an der Beseitigung des rechtswidrigen Zustands stehen somit keine überwiegenden privaten oder öffentlichen Interessen entgegen. 4. Zusammenfassung Kosten