Mildere Massnahmen sind nicht erkennbar und werden vom Beschwerdeführer auch nicht vorgebracht. Die Wiederherstellungsarbeiten dürften überdies nicht besonders aufwändig ausfallen, führt der Beschwerdeführer doch selbst aus, die Konstruktion lasse sich jederzeit mit simplen Handgriffen in Kürze demontieren. Auch der Hinweis des Beschwerdeführers, wonach die Überdachung einen vorbeugenden Schutz gegen die Vogelgrippe darstelle und damit der öffentlichen Gesundheit diene, vermag nichts an der Interessenabwägung zu ändern: Selbst wenn die Überdachung im Fall von Tierseuchen einen gewissen Nutzen aufweisen sollte, berechtigt dies nicht dazu, die