d) Der Rückbau der Dachkonstruktion ist auch verhältnismässig: Der Einhaltung der baurechtlichen Bestimmungen und der konsequenten Verhinderung von Bauten und Anlagen, die der baurechtlichen Ordnung widersprechen, ist grosses Gewicht beizumessen.25 Das öffentliche Interesse am Rückbau ist daher gegeben. Die von der Gemeinde verfügte Anordnung ist geeignet und erforderlich, um den rechtmässigen Zustand wiederherzustellen. Mildere Massnahmen sind nicht erkennbar und werden vom Beschwerdeführer auch nicht vorgebracht.