Der Beschwerdeführer weist in seiner Beschwerde denn auch auf keine konkreten, rechtsgleichen Sachverhalte hin, die unterschiedlich beurteilt worden sein sollen. Anders als der Beschwerdeführer meint, steht einem Gemeinwesen beim Entscheid über die Baubewilligungspflicht zudem kein Ermessensspielraum zu. Die Voraussetzungen für eine Gleichbehandlung im Unrecht sind nicht erfüllt.