Die Gemeinde führt in der angefochtenen Verfügung vom 26. Juni 2020 aus, aufgrund der Erfahrungen der letzten Jahrzehnte sei dem Beschwerdeführer bekannt gewesen, «dass in der Landwirtschaftszone praktisch jede noch so kleine bauliche Veränderung und insbesondere der Neubau eine Baubewilligung benötigt.» Diese Ausführungen lassen nicht auf das Bestehen der vom Beschwerdeführer vorgebrachten, «grosszügigen» Praxis der Gemeinde schliessen. Der Beschwerdeführer weist in seiner Beschwerde denn auch auf keine konkreten, rechtsgleichen Sachverhalte hin, die unterschiedlich beurteilt worden sein sollen.