c) Der Beschwerdeführer beruft sich weiter auf das Gleichbehandlungsgebot und macht geltend, es sei eine ortsübliche Tatsache, dass solche oder ähnliche Nebenanlagen in der Gemeinde praktisch routinemässig ohne Bewilligung erstellt würden. Die Gemeinde schöpfe das ihr zustehende Ermessen im Sinne einer grosszügigen Praxis zugunsten eines Verzichts auf eine Baubewilligungspflicht aus. Aus der Perspektive einer rechtsgleichen Behandlung müsse diese Praxis auch zu seinen Gunsten Anwendung finden.