Die Gemeindepräsidentin erteilte die fragliche Auskunft nicht dem Beschwerdeführer selbst, sondern dessen Schwester. Die Auskunft kann bereits aus diesem Grund keine Vertrauensgrundlage für den Beschwerdeführer bilden. Der Beschwerdeführer räumt in seiner Beschwerde zudem selbst ein, die Gemeindepräsidentin habe die telefonische Information auf der Grundlage erteilt, wonach es sich beim umstrittenen Vorhaben um eine einfache und flexibel aufund abbaubare Überdachung ohne betonierte oder in anderer Weise schwere oder umfangreiche Fundamente handle. Wie dargelegt, wird das Vorhaben auf diese Weise nicht zutreffend umschrieben (vgl. E. 2.c).