b) Der Beschwerdeführer beruft sich auf den Vertrauensgrundsatz und macht geltend, vor dem Anbringen der Überdachung habe seine Schwester das Vorhaben mit der Gemeindepräsidentin telefonisch besprochen. Die Gemeindepräsidentin habe informiert, dass auf ein Baugesuch verzichtet werden könne. Auf diese Auskunft sei die Gemeinde zu behaften. Der Gemeindepräsidentin seien die örtlichen Verhältnisse und insbesondere der Hühnerhof bestens bekannt. Über den Sachverhalt, d.h. die Dimensionierung und die ästhetische Erscheinung, habe daher kein Missverständnis bestehen können.