24e Abs. 2 RPG ist vorliegend nicht anwendbar. Zum selben Ergebnis gelangt auch das AGR in der Stellungnahme vom 11. August 2020. Das AGR weist in seiner Stellungnahme zudem darauf hin, dass die Parzelle über ausreichend Nebenbauten verfüge und die Tiere im rechtmässig bestehenden Gebäudevolumen zu halten seien. Diesen Ausführungen ist zuzustimmen: Soweit der Beschwerdeführer – wie vorliegend – keine zulässigen Aussenanlagen erstellt, haben sich die baulichen Massnahmen für die hobbymässige Tierhaltung auf die bestehenden unbewohnten Gebäudeteile zu beschränken.15 Eine Ausnahmebewilligung für die neu erstellte Überdachung gestützt auf Art. 24e RPG fällt also ausser Betracht.