Gemäss den Angaben des Beschwerdeführers dient der Hühnerstall der hobbymässigen Tierhaltung. Die Überdachung des Stalls ist daher nicht landwirtschaftlich begründet und in der Landwirtschaftszone nicht zonenkonform. Die bereits ausgeführten Arbeiten könnten demnach nur mit einer Ausnahmebewilligung gemäss Art. 24 ff. RPG legalisiert werden. Die umstrittene Überdachung stellt eine Neubaute dar und ist nach dem Gesagten nur zulässig, wenn sie als Aussenanlage im Sinn von Art. 24e Abs. 2 RPG gelten kann. Aussenanlagen gemäss dieser Bestimmung dürfen nicht überdacht sein (Art. 42b Abs. 5 RPV). Überdachungen selbst können folglich keine zulässigen Aussenanlagen darstellen; Art. 24e Abs. 2