e) Nach der Rechtsprechung wäre es unverhältnismässig, eine an sich bewilligungsfähige Baute oder Anlage bloss wegen Fehlens der förmlichen Bewilligungen beseitigen zu lassen. Auch bei einem fehlenden Baugesuch ist daher wenigstens summarisch zu prüfen, ob die Baute materiell bewilligungsfähig ist.12