d) Der Beschwerdeführer macht geltend, das Vorhaben sei auch aus Gründen des Vertrauensschutzes und des Gleichbehandlungsgebots nicht baubewilligungspflichtig. Die Baubewilligungspflicht und damit die formelle Rechtswidrigkeit sind jedoch objektive Tatbestände. Eine bestimmte Auskunft oder Praxis einer Behörde vermag nichts an der Baubewilligungspflicht bzw. der formellen Rechtswidrigkeit einer Baute oder Anlage zu ändern.11 Auf die entsprechenden Vorbringen des Beschwerdeführers ist jedoch im Rahmen der Wiederherstellung näher einzugehen (E. 3).