Die Überdachung befindet sich in der Landwirtschaftszone. Gebiete ausserhalb der Bauzone sind für Bauvorhaben jeder Art und Grösse besonders empfindlich und die Rechtsprechung ist bei der Frage der Bewilligungspflicht aufgrund des Gebots der Trennung von Bau- und Nichtbaugebiet besonders streng. So hat die BVD bereits einen Velounterstand9 oder das Abstellen eines Boots10 ausserhalb der Bauzone als baubewilligungspflichtig beurteilt. Die erstellte Überdachung verändert den Raum äusserlich klar. Selbst wenn das Vorhaben unter Art. 6 BewD fallen würde, wäre es daher gestützt auf Art. 7 Abs. 1 BewD baubewilligungspflichtig.