Die genauen Masse der Konstruktion lassen sich den Unterlagen zwar nicht entnehmen. Die aktenkundigen Fotos zeigen jedoch, dass das Vorhaben aufgrund seiner Dimensionierung und Ausgestaltung keine «kleine» Nebenanlage im Sinne Art. 6 Abs. 1 Bst. b BewD darstellt. Auch das AGR führt in seiner Stellungnahme vom 11. August 2020 übereinstimmend aus, aufgrund der Fotos sei ersichtlich, dass die bereits erstellte Baute die Grösse von gängigen Kleintierställen deutlich sprenge. Selbst wenn Art. 6 BewD anwendbar wäre, würde dies indes nichts an der Bewilligungspflicht der streitbetroffenen Dachkonstruktion ändern: Die Überdachung befindet sich in der Landwirtschaftszone.