6 Abs. 1 Bst. b BewD namentlich kleine Nebenanlagen wie beispielsweise Gehege oder kleine Ställe für einzelne Kleintiere.6 Ob eine Nebenanlage als klein gelten kann, ist einerseits eine Frage ihrer Grösse und hängt andererseits davon ab, ob sie geeignet ist, die in Art. 1a Abs. 1 BauG genannten Auswirkungen zu entfalten.7 Selbst Bauvorhaben nach Art. 6 BewD sind baubewilligungspflichtig, wenn sie ausserhalb der Bauzone liegen und geeignet sind, die Nutzungsordnung zu beeinflussen, indem sie beispielsweise den Raum äusserlich erheblich verändern, die Erschliessung belasten oder die Umwelt beeinträchtigen (Art. 7 Abs. 1 BewD).