b) Baubewilligungspflichtig sind alle künstlich geschaffenen und auf Dauer angelegten Bauten, Anlagen und Einrichtungen (Bauvorhaben), die in fester Beziehung zum Erdboden stehen und geeignet sind, die Nutzungsordnung zu beeinflussen, indem sie zum Beispiel den Raum äusserlich erheblich verändern, die Erschliessung belasten oder die Umwelt beeinträchtigen (Art. 1a Abs. 1 BauG; vgl. auch Art. 22 Abs. 1 RPG4). Die baubewilligungsfreien Tatbestände werden dem Grundsatz nach in Art. 1b BauG und im Einzelnen in Art. 6 ff. BewD5 festgelegt. Keiner Baubewilligung bedürfen gemäss Art. 6 Abs. 1 Bst.