notwendig, weil das Vorhaben nicht baubewilligungspflichtig sei. Es handle sich um eine einfache und flexibel auf- und abbaubare Überdachung. Das Dach lasse sich mit kleinen und baubewilligungsfreien Nebenanlagen vergleichen und könne den Betrachtenden kaum stören. Die Konstruktion weise keine Seitenwände auf und habe nur wenige Träger. Betonierte oder in anderer Weise schwere oder umfangreiche Fundamente bestünden ebenfalls nicht und die Befestigung am Boden sei kaum sichtbar.