Der Beschwerdeführer verlangt sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Wiederherstellungsverfügung, wie aus der Begründung seiner Beschwerde hervorgeht. Damit lässt sich sein Feststellungsbegehren hinsichtlich der bestrittenen Baubewilligungspflicht ohne weiteres in ein Leistungsbegehren – die Aufhebung der Verfügung vom 26. Juni 2020 – umdeuten. Im Rahmen der Überprüfung der angefochtenen Wiederherstellungsverfügung ist die Frage der Baubewilligungspflicht vorfrageweise zu prüfen. Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten. 2. Rechtswidrigkeit der Überdachung