b) Der Beschwerdeführer beantragt die Feststellung, dass die Überdachung des Hühnerhofs keiner Baubewilligungspflicht unterliege. Feststellungsbegehren sind gegenüber Leistungs- oder Gestaltungsbegehren grundsätzlich subsidiär und nur zulässig, wenn das schutzwürdige Interesse der das Feststellungsbegehren stellenden Partei mit einem Leistungs- oder Gestaltungsbegehren nicht gewahrt werden kann.3 Der Beschwerdeführer verlangt sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Wiederherstellungsverfügung, wie aus der Begründung seiner Beschwerde hervorgeht.