Auf die Rechtsschriften wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1. Eintretensvoraussetzungen a) Gemäss Art. 49 Abs. 1 BauG2 können baupolizeiliche Verfügungen nach Art. 45 bis 48 BauG innert 30 Tagen seit Eröffnung mit Beschwerde bei der BVD angefochten werden. Die BVD ist zur Beurteilung der Beschwerde und damit u.a. der Frage, ob das umstrittene Bauvorhaben baubewilligungspflichtig ist, zuständig. Der Antrag des Beschwerdeführers in der Stellungnahme vom 30. September 2020, seine Beschwerde an die allenfalls zuständige Behörde weiterzuleiten, ist daher gegenstandslos.