4. Das Rechtsamt, das die Beschwerdeverfahren für die BVD leitet1, teilte dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 23. Juli 2020 mit, die Beschwerde vom 21. Juli 2020 sei nicht rechtsgültig unterzeichnet. Der Beschwerdeführer reichte daraufhin fristgemäss eine neu auf den 25. Juli 2020 datierte, rechtsgültig unterzeichnete Beschwerde mit denselben Rechtsbegehren und derselben Begründung ein. 5. Das Rechtsamt holte im Anschluss die Vorakten ein, führte den Schriftenwechsel durch und holte auch vom AGR eine Stellungnahme ein. Zu den Eingaben des AGR und der Gemeinde nahm der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 30. September 2020 Stellung.