. Bau- und Verkehrsdirektion Reiterstrasse 11 3013 Bern Telefon +41 31 633 30 11 info.ra.bvd@be.ch www.bvd.be.ch/ra BVD 120/2020/34 Entscheid der Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern (BVD) vom 24. November 2020 in der Beschwerdesache zwischen Herrn C.________ Beschwerdeführer und Baupolizeibehörde Teuffenthal, Dorfstrasse, 3622 Homberg b. Thun betreffend die Wiederherstellungsverfügung der Baupolizeibehörde der Gemeinde Teuffenthal vom 26. Juni 2020 (Überdachung Hühnerhof) I. Sachverhalt 1. Der Beschwerdeführer ist Alleineigentümer der Parzelle Teuffenthal Grundbuchblatt Nr. E.________. Die Parzelle befindet sich in der Landwirtschaftszone. Aufgrund eines E-Mails des Amts für Gemeinden und Raumordnung (AGR) erhielt die Gemeinde Kenntnis von einer ohne Bewilligung erstellten Überdachung für einen Hühnerhof auf der Parzelle. Die Gemeinde teilte dem Beschwerdeführer daraufhin mit Schreiben vom 4. März 2020 mit, sie beabsichtige, eine Wiederherstellungsverfügung zu erlassen und gab ihm Gelegenheit zur Stellungnahme. 2. Am 26. Juni 2020 erliess die Gemeinde die angekündigte Wiederherstellungsverfügung. Darin verpflichtete sie den Beschwerdeführer, die bereits erstellte Überdachung als gesamte Konstruktion sowie die Fundamente vollständig zu entfernen. Überdies wies die Gemeinde in der Verfügung darauf hin, dass die Wiederherstellungsverfügung aufgeschoben werde, wenn innert der Rechtsmittelfrist ein nachträgliches Baugesuch eingereicht würde. 3. Dagegen reichte der Beschwerdeführer am 21. Juli 2020 Beschwerde bei der Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern (BVD) ein mit folgenden Rechtsbegehren: «Es sei festzustellen, dass die Überdachung des Hühnerhofes keiner Baubewilligungspflicht unterliege. Für den Eventualfall, dass die Überdachung des Hühnerhofes nicht als baubewilligungsfreies Bauvorhaben eingestuft wird, sei die im Bauentscheid des Gemeinderats gesetzte Frist für das Einreichen eines nachträglichen Baugesuchs bis zum 30. September 2020 zu verlängern.» 1/8 BVD 120/2020/34 Zur Begründung macht er insbesondere geltend, die ausgeführten Arbeiten seien nicht baubewilligungspflichtig. 4. Das Rechtsamt, das die Beschwerdeverfahren für die BVD leitet1, teilte dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 23. Juli 2020 mit, die Beschwerde vom 21. Juli 2020 sei nicht rechtsgültig unterzeichnet. Der Beschwerdeführer reichte daraufhin fristgemäss eine neu auf den 25. Juli 2020 datierte, rechtsgültig unterzeichnete Beschwerde mit denselben Rechtsbegehren und derselben Begründung ein. 5. Das Rechtsamt holte im Anschluss die Vorakten ein, führte den Schriftenwechsel durch und holte auch vom AGR eine Stellungnahme ein. Zu den Eingaben des AGR und der Gemeinde nahm der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 30. September 2020 Stellung. Auf die Rechtsschriften wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1. Eintretensvoraussetzungen a) Gemäss Art. 49 Abs. 1 BauG2 können baupolizeiliche Verfügungen nach Art. 45 bis 48 BauG innert 30 Tagen seit Eröffnung mit Beschwerde bei der BVD angefochten werden. Die BVD ist zur Beurteilung der Beschwerde und damit u.a. der Frage, ob das umstrittene Bauvorhaben baubewilligungspflichtig ist, zuständig. Der Antrag des Beschwerdeführers in der Stellungnahme vom 30. September 2020, seine Beschwerde an die allenfalls zuständige Behörde weiterzuleiten, ist daher gegenstandslos. b) Der Beschwerdeführer beantragt die Feststellung, dass die Überdachung des Hühnerhofs keiner Baubewilligungspflicht unterliege. Feststellungsbegehren sind gegenüber Leistungs- oder Gestaltungsbegehren grundsätzlich subsidiär und nur zulässig, wenn das schutzwürdige Interesse der das Feststellungsbegehren stellenden Partei mit einem Leistungs- oder Gestaltungsbegehren nicht gewahrt werden kann.3 Der Beschwerdeführer verlangt sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Wiederherstellungsverfügung, wie aus der Begründung seiner Beschwerde hervorgeht. Damit lässt sich sein Feststellungsbegehren hinsichtlich der bestrittenen Baubewilligungspflicht ohne weiteres in ein Leistungsbegehren – die Aufhebung der Verfügung vom 26. Juni 2020 – umdeuten. Im Rahmen der Überprüfung der angefochtenen Wiederherstellungsverfügung ist die Frage der Baubewilligungspflicht vorfrageweise zu prüfen. Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten. 2. Rechtswidrigkeit der Überdachung a) Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, über keine Baubewilligung für die erstellte Überdachung des Hühnerhofs zu verfügen. Er ist jedoch der Ansicht, eine solche sei nicht 1 Art. 7 der Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufgaben der Bau- und Verkehrsdirektion (Organisationsverordnung BVD, OrV BVD; BSG 152.221.191) 2 Baugesetz vom 9. Juni 1985 (BauG; BSG 721.0) 3 BVR 2016 S. 273 E. 2.2; BVR 2014 S. 33 E. 1.4 mit Hinweisen; Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, Bern 1997, Art. 49 N. 19 ff. 2/8 BVD 120/2020/34 notwendig, weil das Vorhaben nicht baubewilligungspflichtig sei. Es handle sich um eine einfache und flexibel auf- und abbaubare Überdachung. Das Dach lasse sich mit kleinen und baubewilligungsfreien Nebenanlagen vergleichen und könne den Betrachtenden kaum stören. Die Konstruktion weise keine Seitenwände auf und habe nur wenige Träger. Betonierte oder in anderer Weise schwere oder umfangreiche Fundamente bestünden ebenfalls nicht und die Befestigung am Boden sei kaum sichtbar. b) Baubewilligungspflichtig sind alle künstlich geschaffenen und auf Dauer angelegten Bauten, Anlagen und Einrichtungen (Bauvorhaben), die in fester Beziehung zum Erdboden stehen und geeignet sind, die Nutzungsordnung zu beeinflussen, indem sie zum Beispiel den Raum äusserlich erheblich verändern, die Erschliessung belasten oder die Umwelt beeinträchtigen (Art. 1a Abs. 1 BauG; vgl. auch Art. 22 Abs. 1 RPG4). Die baubewilligungsfreien Tatbestände werden dem Grundsatz nach in Art. 1b BauG und im Einzelnen in Art. 6 ff. BewD5 festgelegt. Keiner Baubewilligung bedürfen gemäss Art. 6 Abs. 1 Bst. b BewD namentlich kleine Nebenanlagen wie beispielsweise Gehege oder kleine Ställe für einzelne Kleintiere.6 Ob eine Nebenanlage als klein gelten kann, ist einerseits eine Frage ihrer Grösse und hängt andererseits davon ab, ob sie geeignet ist, die in Art. 1a Abs. 1 BauG genannten Auswirkungen zu entfalten.7 Selbst Bauvorhaben nach Art. 6 BewD sind baubewilligungspflichtig, wenn sie ausserhalb der Bauzone liegen und geeignet sind, die Nutzungsordnung zu beeinflussen, indem sie beispielsweise den Raum äusserlich erheblich verändern, die Erschliessung belasten oder die Umwelt beeinträchtigen (Art. 7 Abs. 1 BewD). c) Die vorliegend umstrittene Baute weist ein massives Holzdach mit zahlreichen Querbalken auf. Die Oberseite des Dachs weist eine Bedeckung aus gewelltem Metall oder Kunststoff auf. Die Dachkonstruktion wird von insgesamt sechs Trägern gestützt, die jeweils aus drei dicken Holzbalken bestehen und in einer Betonfassung fest mit dem Erdboden verbunden sind.8 Die Baute hat demnach keinen provisorischen Charakter und ist im Sinne von Art. 1a BauG auf Dauer angelegt. Die genauen Masse der Konstruktion lassen sich den Unterlagen zwar nicht entnehmen. Die aktenkundigen Fotos zeigen jedoch, dass das Vorhaben aufgrund seiner Dimensionierung und Ausgestaltung keine «kleine» Nebenanlage im Sinne Art. 6 Abs. 1 Bst. b BewD darstellt. Auch das AGR führt in seiner Stellungnahme vom 11. August 2020 übereinstimmend aus, aufgrund der Fotos sei ersichtlich, dass die bereits erstellte Baute die Grösse von gängigen Kleintierställen deutlich sprenge. Selbst wenn Art. 6 BewD anwendbar wäre, würde dies indes nichts an der Bewilligungspflicht der streitbetroffenen Dachkonstruktion ändern: Die Überdachung befindet sich in der Landwirtschaftszone. Gebiete ausserhalb der Bauzone sind für Bauvorhaben jeder Art und Grösse besonders empfindlich und die Rechtsprechung ist bei der Frage der Bewilligungspflicht aufgrund des Gebots der Trennung von Bau- und Nichtbaugebiet besonders streng. So hat die BVD bereits einen Velounterstand9 oder das Abstellen eines Boots10 ausserhalb der Bauzone als baubewilligungspflichtig beurteilt. Die erstellte Überdachung verändert den Raum äusserlich klar. Selbst wenn das Vorhaben unter Art. 6 BewD fallen würde, wäre es daher gestützt auf Art. 7 Abs. 1 BewD baubewilligungspflichtig. Die ohne entsprechende Bewilligung erstellte Dachkonstruktion ist somit formell rechtswidrig. 4 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG; SR 700) 5 Dekret vom 22. März 1994 über das Baubewilligungsverfahren (Baubewilligungsdekret, BewD; BSG 725.1) 6 Vgl. dazu auch Zaugg/Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, Band I, 5. Aufl., Bern 2020, Art. 1b N. 8 Bst. b 7 Vgl. zudem Bernische Systematische Information der Gemeinden [BSIG] Nr. 7/725.1/1.1 S. 5 8 Vgl. Vorakten, p. 11-15 sowie die Fotos in der Beilage zur Beschwerde 9 Entscheid der BVD vom 3. April 2017, RA-Nr. 120/2017/5, E. 2.c 10 Entscheid der BVD vom 5. April 2016, RA-Nr. 120/2016/6, E. 4 3/8 BVD 120/2020/34 d) Der Beschwerdeführer macht geltend, das Vorhaben sei auch aus Gründen des Vertrauensschutzes und des Gleichbehandlungsgebots nicht baubewilligungspflichtig. Die Baubewilligungspflicht und damit die formelle Rechtswidrigkeit sind jedoch objektive Tatbestände. Eine bestimmte Auskunft oder Praxis einer Behörde vermag nichts an der Baubewilligungspflicht bzw. der formellen Rechtswidrigkeit einer Baute oder Anlage zu ändern.11 Auf die entsprechenden Vorbringen des Beschwerdeführers ist jedoch im Rahmen der Wiederherstellung näher einzugehen (E. 3). e) Nach der Rechtsprechung wäre es unverhältnismässig, eine an sich bewilligungsfähige Baute oder Anlage bloss wegen Fehlens der förmlichen Bewilligungen beseitigen zu lassen. Auch bei einem fehlenden Baugesuch ist daher wenigstens summarisch zu prüfen, ob die Baute materiell bewilligungsfähig ist.12 Bauten und Anlagen für die Freizeitlandwirtschaft sind in der Landwirtschaftszone nicht zonenkonform.13 Art. 24e RPG i.V.m. Art. 42b RPV14 sehen jedoch für die hobbymässige Tierhaltung ausserhalb der Bauzonen Ausnahmen vor. Demnach werden bauliche Massnahmen in unbewohnten Gebäuden oder Gebäudeteilen, die in ihrer Substanz erhalten sind, bewilligt, wenn sie Bewohnerinnen und Bewohnern einer nahe gelegenen Wohnbaute zur hobbymässigen Tierhaltung dienen und eine tierfreundliche Haltung gewährleisten (Art. 24e Abs. 1 RPG). Für die hobbymässige Tierhaltung dürfen keine neuen Bauten und Anlagen erstellt werden. Eine Ausnahme gilt für Aussenanlagen gemäss Art. 24e Abs. 2 RPG. Als zulässige Aussenanlagen im Sinne dieser Bestimmung gelten Aussenlagen, die für eine tiergerechte Haltung notwendig sind und die weder überdacht noch umwandet sind, namentlich Allwetterausläufe, Mistlager oder Zäune (Art. 42b Abs. 5 RPV). Gemäss den Angaben des Beschwerdeführers dient der Hühnerstall der hobbymässigen Tierhaltung. Die Überdachung des Stalls ist daher nicht landwirtschaftlich begründet und in der Landwirtschaftszone nicht zonenkonform. Die bereits ausgeführten Arbeiten könnten demnach nur mit einer Ausnahmebewilligung gemäss Art. 24 ff. RPG legalisiert werden. Die umstrittene Überdachung stellt eine Neubaute dar und ist nach dem Gesagten nur zulässig, wenn sie als Aussenanlage im Sinn von Art. 24e Abs. 2 RPG gelten kann. Aussenanlagen gemäss dieser Bestimmung dürfen nicht überdacht sein (Art. 42b Abs. 5 RPV). Überdachungen selbst können folglich keine zulässigen Aussenanlagen darstellen; Art. 24e Abs. 2 RPG ist vorliegend nicht anwendbar. Zum selben Ergebnis gelangt auch das AGR in der Stellungnahme vom 11. August 2020. Das AGR weist in seiner Stellungnahme zudem darauf hin, dass die Parzelle über ausreichend Nebenbauten verfüge und die Tiere im rechtmässig bestehenden Gebäudevolumen zu halten seien. Diesen Ausführungen ist zuzustimmen: Soweit der Beschwerdeführer – wie vorliegend – keine zulässigen Aussenanlagen erstellt, haben sich die baulichen Massnahmen für die hobbymässige Tierhaltung auf die bestehenden unbewohnten Gebäudeteile zu beschränken.15 Eine Ausnahmebewilligung für die neu erstellte Überdachung gestützt auf Art. 24e RPG fällt also ausser Betracht. Andere Ausnahmetatbestände gemäss Art. 24 ff. RPG kommen nicht in Betracht. Die streitbetroffene Überdachung ist somit materiell rechtswidrig und könnte nicht bewilligt werden. 11 Vgl. Magdalena Ruoss Fierz, Massnahmen gegen illegales Bauen. Unter besonderer Berücksichtigung des zürcherischen Rechts, Dissertation Zürich 1999 12 Zaugg/Ludwig, a.a.O., Art. 46 N. 15a, mit weiteren Hinweisen 13 Rudolf Muggli, in: Heinz Aemisegger/Pierre Moor/Alexander Ruch/Pierre Tschannen (Hrsg.), Praxiskommentar RPG: Bauen ausserhalb der Bauzone, Zürich 2017, Art. 24e N. 8; vgl. auch Art. 16a RPG 14 Raumplanungsverordnung des Bundesrats vom 28. Juni 2000 (RPV; SR 700.1) 15 Vgl. Muggli, a.a.O., Art.. 24e N. 8 4/8 BVD 120/2020/34 3. Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands a) Wird ein Bauvorhaben ohne Baubewilligung oder in Überschreitung einer Baubewilligung ausgeführt oder werden bei der Ausführung eines bewilligten Vorhabens Vorschriften missachtet, so setzt die Baupolizeibehörde eine angemessene Frist zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands unter Androhung der Ersatzvornahme (Art. 46 Abs. 1 und 2 BauG).16 Die Wiederherstellungsverfügung muss im öffentlichen Interesse liegen, verhältnismässig sein und darf den Vertrauensgrundsatz nicht verletzen. Eine Wiederherstellungsmassnahme ist verhältnismässig, wenn sie geeignet ist, das angestrebte Ziel zu erreichen, nicht weiter geht, als zur Herstellung des rechtmässigen Zustands nötig ist und die Belastung für die pflichtige Person in einem vernünftigen Verhältnis zum verfolgten Ziel steht.17 b) Der Beschwerdeführer beruft sich auf den Vertrauensgrundsatz und macht geltend, vor dem Anbringen der Überdachung habe seine Schwester das Vorhaben mit der Gemeindepräsidentin telefonisch besprochen. Die Gemeindepräsidentin habe informiert, dass auf ein Baugesuch verzichtet werden könne. Auf diese Auskunft sei die Gemeinde zu behaften. Der Gemeindepräsidentin seien die örtlichen Verhältnisse und insbesondere der Hühnerhof bestens bekannt. Über den Sachverhalt, d.h. die Dimensionierung und die ästhetische Erscheinung, habe daher kein Missverständnis bestehen können. Der Grundsatz des Vertrauensschutzes ist in Art. 9 BV18 geregelt und gibt Privaten einen Anspruch darauf, in ihrem berechtigten Vertrauen in behördliche Zusicherungen oder in anderes, bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten der Behörden geschützt zu werden.19 Der Vertrauensschutz setzt eine Vertrauensgrundlage voraus. Eine solche liegt vor, wenn das Verhalten eines staatlichen Organs bei einer Privatperson bestimmte und berechtigte Erwartungen auslöst.20 Auskünfte, die Dritten erteilt worden sind und von diesen weitergeleitet werden, stellen keine geeignete Vertrauensgrundlage dar. Die behördliche Zusicherung gilt grundsätzlich nur für den unmittelbaren Empfänger.21 Überdies darf die betroffene Person die Unrichtigkeit der Auskunft nicht ohne weiteres erkennen können und sie muss im Vertrauen auf die Information nicht wieder rückgängig zu machende Dispositionen getroffen haben. Selbst wenn die Voraussetzungen des Vertrauensschutzes erfüllt sind (Bestehen einer Vertrauensgrundlage und Vertrauensbetätigung), können sich Private nicht darauf berufen, falls den privaten Interessen ein überwiegendes öffentliches Interesse entgegensteht.22 Die Gemeindepräsidentin erteilte die fragliche Auskunft nicht dem Beschwerdeführer selbst, sondern dessen Schwester. Die Auskunft kann bereits aus diesem Grund keine Vertrauensgrundlage für den Beschwerdeführer bilden. Der Beschwerdeführer räumt in seiner Beschwerde zudem selbst ein, die Gemeindepräsidentin habe die telefonische Information auf der Grundlage erteilt, wonach es sich beim umstrittenen Vorhaben um eine einfache und flexibel auf- und abbaubare Überdachung ohne betonierte oder in anderer Weise schwere oder umfangreiche Fundamente handle. Wie dargelegt, wird das Vorhaben auf diese Weise nicht zutreffend umschrieben (vgl. E. 2.c). Die Gemeinde führt im angefochtenen Entscheid daher zu Recht aus, 16 Baugesetz vom 9. Juni 1985 (BauG; BSG 721.0) 17 Zaugg/Ludwig, a.a.O., Art. 46 N. 9; BVR 2013 S. 85 E. 5.1 18 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101) 19 Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, Aufl. 7, 2016, N. 624 f. 20 BGE 125 I 267 S. 274, E. 4.c 21 Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., N. 669 22 Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., N. 688 f. 5/8 BVD 120/2020/34 beim Telefongespräch sei von unterschiedlichen Voraussetzungen ausgegangen worden. Auch aufgrund der unzutreffenden Beschreibung der Baute kann die gestützt darauf erteilte Auskunft keine Vertrauensgrundlage darstellen. c) Der Beschwerdeführer beruft sich weiter auf das Gleichbehandlungsgebot und macht geltend, es sei eine ortsübliche Tatsache, dass solche oder ähnliche Nebenanlagen in der Gemeinde praktisch routinemässig ohne Bewilligung erstellt würden. Die Gemeinde schöpfe das ihr zustehende Ermessen im Sinne einer grosszügigen Praxis zugunsten eines Verzichts auf eine Baubewilligungspflicht aus. Aus der Perspektive einer rechtsgleichen Behandlung müsse diese Praxis auch zu seinen Gunsten Anwendung finden. Das Gebot rechtsgleicher Behandlung nach Art. 8 BV garantiert in allgemeiner Weise die Gleichbehandlung von Personen durch alle staatlichen Organe. Die Rechtsgleichheit gebietet, Gleiches nach Massgabe seiner Gleichheit gleich und Ungleiches nach Massgabe seiner Ungleichheit ungleich zu behandeln. Der Umstand, dass das Gesetz in anderen Fällen nicht oder nicht richtig angewandt worden ist, gibt dem Bürger grundsätzlich keinen Anspruch darauf, ebenfalls abweichend vom Gesetz behandelt zu werden. Denn der Grundsatz der Gesetzmässigkeit der Verwaltung geht dem Rechtsgleichheitsprinzip, und damit dem Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht, in der Regel vor. Auf Gleichbehandlung im Unrecht kann jedoch ein Anspruch bestehen, wenn die Behörde nicht nur in einem oder einigen Fällen, sondern in ständiger Praxis vom Gesetz abweicht und zu erkennen gibt, dass sie auch in Zukunft nicht gesetzeskonform handeln werde.23 Selbst wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind, können diesen jedoch öffentliche Interessen oder berechtigte Interessen Dritter an gesetzmässiger Rechtsanwendung entgegenstehen.24 Die Gemeinde führt in der angefochtenen Verfügung vom 26. Juni 2020 aus, aufgrund der Erfahrungen der letzten Jahrzehnte sei dem Beschwerdeführer bekannt gewesen, «dass in der Landwirtschaftszone praktisch jede noch so kleine bauliche Veränderung und insbesondere der Neubau eine Baubewilligung benötigt.» Diese Ausführungen lassen nicht auf das Bestehen der vom Beschwerdeführer vorgebrachten, «grosszügigen» Praxis der Gemeinde schliessen. Der Beschwerdeführer weist in seiner Beschwerde denn auch auf keine konkreten, rechtsgleichen Sachverhalte hin, die unterschiedlich beurteilt worden sein sollen. Anders als der Beschwerdeführer meint, steht einem Gemeinwesen beim Entscheid über die Baubewilligungspflicht zudem kein Ermessensspielraum zu. Die Voraussetzungen für eine Gleichbehandlung im Unrecht sind nicht erfüllt. d) Der Rückbau der Dachkonstruktion ist auch verhältnismässig: Der Einhaltung der baurechtlichen Bestimmungen und der konsequenten Verhinderung von Bauten und Anlagen, die der baurechtlichen Ordnung widersprechen, ist grosses Gewicht beizumessen.25 Das öffentliche Interesse am Rückbau ist daher gegeben. Die von der Gemeinde verfügte Anordnung ist geeignet und erforderlich, um den rechtmässigen Zustand wiederherzustellen. Mildere Massnahmen sind nicht erkennbar und werden vom Beschwerdeführer auch nicht vorgebracht. Die Wiederherstellungsarbeiten dürften überdies nicht besonders aufwändig ausfallen, führt der Beschwerdeführer doch selbst aus, die Konstruktion lasse sich jederzeit mit simplen Handgriffen in Kürze demontieren. Auch der Hinweis des Beschwerdeführers, wonach die Überdachung einen vorbeugenden Schutz gegen die Vogelgrippe darstelle und damit der öffentlichen Gesundheit diene, vermag nichts an der Interessenabwägung zu ändern: Selbst wenn die Überdachung im Fall von Tierseuchen einen gewissen Nutzen aufweisen sollte, berechtigt dies nicht dazu, die 23 BGE 122 II 446 E. 4a m.w.H. 24 Vgl. BGE 123 II 248 E.3c 25 Zaugg/Ludwig, a.a.O., Art. 46 N. 9a 6/8 BVD 120/2020/34 Baute unter Missachtung der massgebenden Bau- und Planungsvorschriften zu errichten. Schliesslich gelten Aussenanlagen auch dann als tierfreundlich, wenn sie nicht überdacht sind.26 Den zwingenden öffentlichen Interessen an der Beseitigung des rechtswidrigen Zustands stehen somit keine überwiegenden privaten oder öffentlichen Interessen entgegen. 4. Zusammenfassung Kosten a) Die Beschwerde erweist sich nach dem Gesagten als unbegründet und die Wiederherstellungsverfügung der Gemeinde vom 26. Juni 2020 ist zu bestätigen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens unterliegt der Beschwerdeführer. Er hat die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Diese werden bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 1'200.-- (Art. 103 Abs. 2 VRPG i.V.m. Art. 19 Abs. 1 GebV27). b) Parteikosten sind keine zu sprechen (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 und 4 VRPG). III. Entscheid 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. Die Verfügung der Gemeinde Teuffenthal vom 26. Juni 2020 wird bestätigt. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt. Eine separate Zahlungseinladung folgt, sobald dieser Entscheid in Rechtskraft erwachsen ist. 3. Es werden keine Parteikosten gesprochen. IV. Eröffnung - Herrn C.________, eingeschrieben - Baupolizeibehörde Teuffenthal, eingeschrieben - Amt für Gemeinden und Raumordnung (AGR), Nydeggasse 11/13, 3011 Bern, zur Kenntnis Bau- und Verkehrsdirektion Der Direktor Christoph Neuhaus Regierungsrat 26 Muggli, a.a.O., Art. 24e N. 20 27 Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung, GebV; BSG 154.21) 7/8 BVD 120/2020/34 Rechtsmittelbelehrung Dieser Entscheid kann innert 30 Tagen seit seiner Eröffnung mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Speichergasse 12, 3011 Bern, angefochten werden. Eine allfällige Verwaltungsgerichtsbeschwerde, die mindestens in drei Exemplaren einzureichen ist, muss einen Antrag, die Angabe von Tatsachen und Beweismitteln, eine Begründung sowie eine Unterschrift enthalten; der angefochtene Entscheid und andere greifbare Beweismittel sind beizulegen. 8/8