1.3. Die Kosten für das Ergänzungsgutachten vom 7. Dezember 2020 von CHF 2303.15 werden der Beschwerdegegnerschaft (Beschwerdegegner 2 und Beschwerdegegnerin 3) zur Bezahlung auferlegt. Sie haftet dafür solidarisch. Eine separate Zahlungseinladung folgt, sobald dieser Entscheid in Rechtskraft erwachsen ist. 1.4 Der Beschwerdeführer 1 hat der Beschwerdegegnerschaft (Beschwerdegegner 2 und Beschwerdegegnerin 3) die Parteikosten im Betrag von CHF 6000.00 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu ersetzen. 47 Verordnung vom 17. Mai 2006 über die Bemessung des Parteikostenersatzes (Parteikostenverordnung; PKV; BSG