Es rechtfertigt sich deshalb, das Honorar auf CHF 6000.00 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festzulegen. Da der Beschwerdeführer 1 bezüglich seiner Beschwerde als unterliegend gilt, hat er der Beschwerdegegnerschaft (Beschwerdegegner 2 und Beschwerdegegnerin 3) die Parteikosten von CHF 6000.00 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu ersetzen. Bezüglich der Beschwerde des Beschwerdegegners 2 sind keine Parteikosten entstanden, weil der Beschwerdeführer 1 anwaltlich nicht vertreten war. Diesbezüglich werden keine Parteikosten gesprochen. III. Entscheid