18/20 BVD 120/2020/31 Beschwerde gilt der Beschwerdegegner 2 offensichtlich als unterliegende Partei, weshalb er Verfahrenskosten von CHF 800.00 zu tragen hat. b) Nach Art. 108 Abs. 3 VRPG hat die unterliegende Partei der Gegenpartei die Parteikosten zu ersetzen, sofern nicht deren prozessuales Verhalten oder die besonderen Umstände eine andere Teilung oder die Wettschlagung gebieten oder die Auflage der Parteikosten an das Gemeinwesen als gerechtfertigt erscheint.