Bei diesem Ausgang des Verfahrens unterliegt zwar der Beschwerdeführer 1. Zu berücksichtigen ist allerdings, dass er zu Recht rügte, dass das ursprüngliche Gutachten vom 25. November 2019 unvollständig sei (vgl. Erwägung 4d). Es ist deshalb gerechtfertigt, die Kosten für das Ergänzungsgutachten von CHF 2303.15 der Beschwerdegegnerschaft zur Bezahlung aufzuerlegen. Die Pauschalgebühr von CHF 2000.00 wird hingegen dem Beschwerdeführer 1 zur Bezahlung auferlegt. Er hat auch nach Vorliegen des Ergänzungsgutachtens an seiner Beschwerde fest und gilt daher im Grundsatz als unterliegende Partei.