e) Unbehelflich ist schliesslich das Vorbringen des Beschwerdegegners 2, wonach die Verfahrenskosten der unterliegenden Partei zu belasten seien, so wie das der Kanton vorsehe. Dieser Grundsatz der Kostenverlegung ist zwar in Art. 108 Abs. 1 VRPG verankert. Dieser Grundsatz kommt aber im Rechtsmittelverfahren, d.h. der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege, nicht aber im «erstinstanzlichen» Baupolizeiverfahren zum Tragen. Die Kostenverfügung im angefochtenen Entscheid ist demzufolge aus rechtlicher Sicht nicht zu beanstanden. Die Beschwerde des Beschwerdegegners 2 erweist als unbegründet und ist abzuweisen. 10. Kosten im Beschwerdeverfahren