Regelmässig gilt dabei der Anlagebetreiber als Verursacher und er ist demzufolge auch kostenpflichtig.45 Vorliegend gilt die Beschwerdegegnerschaft als Verursacher des baupolizeilichen Verfahrens, weshalb sie die gesamten Verfahrenskosten zu tragen hat. Aus der Erwägung 5 folgt zudem, dass der Beschwerdeführer das vorinstanzliche Verfahren nicht mutwillig angestossen hat. Dem Beschwerdeführer können somit im Baupolizeiverfahren keine Verfahrenskosten auferlegt werden.