baupolizeilichen Verrichtungen erheben kann (Art. 51 Abs. 1 BewD). Sie erlässt gemäss Art. 51 Abs. 3 BewD einen Gebührentarif. Mit dem Gebühren-Reglement43 und dem Gebührentarif44 verfügt die Vorinstanz über eine gesetzliche Grundlage für die Erhebung von Gebühren. Gemäss Art. 6 des Gebühren-Reglements schuldet Gebühren und Auslagen, wer die Dienstleistungen der Gemeinde veranlasst oder verursacht. Massgeblich ist somit das Verursacherprinzip. Gleiches gilt nach Art. 2 USG: Danach trägt die Kosten, wer gestützt auf das Umweltschutzgesetz eine Massnahme verursacht. Regelmässig gilt dabei der Anlagebetreiber als Verursacher und er ist demzufolge auch kostenpflichtig.45