Die fragliche Äusserung ist nicht Teil des Verfügungsdispositivs, sondern steht unter dem Titel «Weiteres Vorgehen / Hinweise». Es handelt sich folglich nicht um eine verbindliche Anordnung betreffend die Kostenverteilung. Die Äusserung hat vielmehr informierenden Charakter und hätte mittels Beschwerde nicht angefochten werden können. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, die Anlagebetreiber hätten gegen die Verfügung vom 20. August 2019 kein Rechtsmittel erhoben, kann er nichts daraus ableiten.