b) Der Beschwerdeführer ist der Meinung, die erstinstanzlichen Verfahrenskosten seien dem Anlagebetreiber aufzuerlegen. Dies gehe unmissverständlich aus der Verfügung der Gemeinde vom 20. August 2019 hervor. Darin hat die Vorinstanz unter anderem festgehalten, ungeachtet vom Ausgang des Verfahrens müsse der Anlagebetreiber die Kosten für das Verfahren (Kosten für Gutachten und Verfahren) tragen. Auch die Vorinstanz verweist in der Stellungnahme vom 4. August 2020 auf ihre Verfügung vom 20. August 2019. c) Unter dem Titel «Weiteres Vorgehen / Hinweise» bemerkte die Vorinstanz in der Verfügung der Vorinstanz vom 20. August 2019 Folgendes: