b) Der Beschwerdeführer macht im vorliegenden Fall eine Entschädigung gestützt auf Art. 26 Abs. 2 BauG geltend. Er beruft sich damit auf die Lastenausgleichspflicht nach Art. 30 f. BauG. Die Lastenausgleichspflicht setzt voraus, dass einerseits die Bauherrschaft einen ihr eingeräumten Sondervorteil nutzt und dass andererseits das nachbarliche Grundstück erheblich beeinträchtigt wird.40 Ob hier die Voraussetzungen für eine Lastenausgleichspflicht erfüllt sind, ist 40 Aldo Zaugg/Peter Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, Band I, 5. Aufl., Bern 2020, Art. 30/31 N. 2