Damit liessen sich ohne grossen Aufwand die Sonnenlichtreflexionen reduzieren und das Wohlbefinden des Beschwerdeführers im Aussenbereich verbessern. In Übereinstimmung mit der fachlichen Beurteilung des AUE hat die Vorinstanz zu Recht keine weiteren Massnahmen angeordnet. Der diesbezügliche Antrag des Beschwerdeführers ist abzuweisen. 8. Wertverminderung a) Eventuell verlangt der Beschwerdeführer eine Entschädigung von zweihunderttausend Franken nach Art. 26 Abs. 2 BauG infolge der lästigen, schädlichen und unerträglichen Blendwirkung. Dabei sei eine Schätzung des Minderwerts durch die Bewertungsexperten des SVIT (Schweizerischer Verband der Immobilienwirtschaft) vorbehalten.