Weitere emissionsbegrenzende Massnahmen, die mit geringerem Aufwand umgesetzt werden könnten, werden vom Beschwerdeführer nicht gefordert und sind nach der schlüssigen Beurteilung des AUE unter den gegebenen, äusseren Umständen weder sinnvoll noch zielführend. Angesichts der Platzverhältnisse sowie der Lage und Distanz der beiden Liegenschaften zueinander erscheinen Massnahmen am Ort der Immissionen, wie beispielsweise das Aufstellen eines Sonnenschirms im Bereich der Terrasse, am ehesten Erfolg versprechend. Damit liessen sich ohne grossen Aufwand die Sonnenlichtreflexionen reduzieren und das Wohlbefinden des Beschwerdeführers im Aussenbereich verbessern.